Staatsanwaltschaft Frankenthal

Wichtiger Hinweis

Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, bei einer Justizbehörde Klage per E-Mail zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen anzugeben.
Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich auf dem Prozessweg, per Telefax oder zu Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) vorgenommen werden.

 

 

 

Aktuelles

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) erläutert ihr Vorgehen im Fall des 61-jährigen Beschuldigten der Tat vom 11.09.2023 in Edenkoben und weist Vorwürfe im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen Verstößen gegen die Führungsaufsicht zurück

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 13.09.2023 ihr tiefes...

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Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) und des Polizeipräsidiums Rheinpfalz
 

Nachdem am Montag (11.09.2023) ein 61-Jähriger wegen des dringenden Tatverdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Untersuchungshaft genommen wurde, geben die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) und das Polizeipräsidium...

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Sicherheitskontrollen

Sicherheitskontrollen für Besucher

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass Sie im Justizgebäude jederzeit mit Einlass- oder Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können.

Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist untersagt.

Ebenso ist Besuchern die Mitnahme von Tieren untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenführ- und Assistenzhunde für dazu berechtigte Personen sowie Diensthunde der Polizei.

Hinweis nach dem Landestransparenzgesetz

Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen.

Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Eine Auskunftspflicht nach diesem Gesetz besteht für die Staatsanwaltschaften jedoch nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Auskünfte zu Ermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungsverfahren werden nur nach den entsprechenden Prozessordnungen erteilt.