Anklageerhebung wegen der Gewalttat vom 18.02.2010 an der Berufsbildenden Schule Technik 2 in Ludwigshafen

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat gegen den 23-jährigen Tatverdächtigen, der sich weiterhin in Untersuchungshaft befindet, Anklage wegen Mordes erhoben.

 

Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am Vormittag des 18.02.2010 im Treppenhaus des Werkstattgebäudes der Berufsbildenden Schule Technik 2 einen 58-jährigen Lehrer aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet zu haben.

 

Der Angeschuldigte hat eingeräumt, dass er entsprechend seiner vorausgegangenen sorgfältigen Tatplanung an jenem Tag seinen früheren Fachlehrer in jenem Schul-gebäude aufsuchte und im Rahmen eines belanglosen Gesprächs veranlasste, mit ihm in das zur Tatzeit menschenleere Treppenhaus zu kommen. Dort zog der An-geschuldigte dann plötzlich ein Kampfmesser, das er zu diesem Zweck verborgen in seiner Kleidung bei sich trug, und stach sofort mehrfach auf sein von dieser Attacke völlig überraschtes und deshalb vollkommen wehrloses Opfer ein. Der 23-Jährige hatte sich zuvor sehr freundlich verhalten und seinem Gegenüber keinerlei Ver-ärgerung oder Aggressivität gezeigt. Hierdurch hatte er entsprechend seiner Absicht erreicht, dass der 58-jährige Lehrer völlig arglos war und keinerlei Abwehrchance gegen den Angriff hatte.

 

Das durch die Stiche schwer verletzte Opfer versuchte noch zu flüchten und lief die wenigen Stufen hoch bis zum nächsten Treppenabsatz, wo es dann zusammenbrach und kurz darauf an den Verletzungsfolgen verstarb.

Der Angeschuldigte hat als wesentliches Tatmotiv angegeben, er habe den Lehrer aus Rache getötet, weil dieser ihm im Schuljahr 2003/2004 schlechte Noten erteilt und so die berufliche Perspektive wesentlich verschlechtert habe.

 

Nach dem Ergebnis der sehr umfangreichen Ermittlungen und unter Berücksichtigung des Inhalts eines eingeholten psychiatrischen Gutachtens ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass der Angeschuldigte zur Tatzeit weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war und deshalb unein-geschränkt schuldfähig handelte.

 

 

Frankenthal Pfalz, den 24.06.2010

 

 

 

Liebig

 

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