Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Tod eines Kindes in einer Kindertagesstätte in Limburgerhof

Am frühen Nachmittag des 15.02.2024 wurde ein 4-jähriges Mädchen leblos am Ende der Rutsche eines Klettergerüstes im Außenbereich einer Kindertagesstätte in Limburgerhof festgestellt. Umgehend eingeleitete Reanimationsmaßnahmen blieben erfolglos und wurden durch den Kindernotarzt eingestellt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen verstarb das Kind durch Strangulation mit einer Topfstelze. Das Kind hatte die Topfstelze um den Hals hängen, als es rutschen wollte, wobei der Eimer an der Rutsche hängen blieb und das Seil die Atemwege des Kindes verlegte.

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat das von ihr eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen mehrere verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO nach  umfangreichen Ermittlungen – u. a. der Vernehmungen aller Erzieherinnen und Erzieher, der Auswertung des Berichts der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu dem Unglücksfall sowie weiterer Unterlagen der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und der Auswertung der baulichen Unterlagen zu der Spielanlage – eingestellt.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat sich ein hinreichender Tatverdacht nicht ergeben, weil den Beschuldigten eine kausale Verursachung des Todes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.

Die Ermittlungen ergaben zwar, dass das Unfallereignis innerhalb eines Zeitraumes von 19 Minuten stattfand, während derer sich das Kind im Außenbereich befand. Der genaue Zeitpunkt des Unfalls innerhalb dieses Zeitrahmens ließ sich im Zuge der Ermittlungen nicht klären. Daher wäre von einem grundsätzlich strafbaren Sorgfaltspflichtverstoß auszugehen, sofern die Beschuldigten oder andere Erzieherinnen oder Erzieher, die sich ansonsten in diesem Zeitraum im Außenbereich befunden haben konnten, den als gefahrenträchtig eingestuften Bereich der Rutsche nicht überwacht hätten. 

Der Nachweis einer ursächlichen Veranlassung des Todes durch die Beschuldigten oder andere Erzieherinnen und Erzieher war jedoch nicht möglich. Der genaue Zeitpunkt des Unfallgeschehens konnte im Rahmen der Ermittlungen nicht rekon-struiert werden. Hinsichtlich der Beschuldigten konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bereits im Außenbereich befan-den, da zu ihren Gunsten jeweils davon auszugehen war, dass sie sich zum Zeit-punkt des Unfallgeschehens mit von ihnen zu beaufsichtigenden Kindern inner-halb der Räumlichkeiten der Kindertagesstätte aufhielten und der Tod des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beschuldigten den Außenbereich betraten, bereits irreversibel eingetreten war. Denn eine Strafbarkeit setzt stets voraus, dass der oder die einzelne Beschuldigte in seiner oder ihrer Person die erforderlichen Tatbe-standsmerkmale erfüllt, also jedem oder jeder Beschuldigten ein individuelles Fehl-verhalten nachgewiesen werden kann. Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale kann jedoch nicht nachgewiesen werden. Eine Zurechnung etwaigen Fehlverhaltens anderer Personen zur Begründung der Strafbarkeit kommt nicht in Betracht.

Gegen die Leitungsebene der Kindertagesstätte ergab sich bereits kein Anfangs-verdacht. Durch die Leitung wurden die für die Aufsicht im Außenbereich notwen-digen Regelungen aufgestellt. Besprechungen und Schulungen zum Verhalten bei der Aufsicht fanden regelmäßig statt. Die Spielanlagen der Kindertagesstätte wur-den auch durch regelmäßige Begehungen der baulichen Anlagen im Außenbe-reich überprüft, sodass insoweit kein vorwerfbarer Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt. Auch existierten zum damaligen Zeitpunkt keine besonderen Vorschriften, die den Umgang mit Topfstelzen in Kindertageseinrichtungen regelten oder beschränkten.

Eine strafgerichtliche Verurteilung ist mithin nicht zu erreichen. Bei dieser Sachlage war das Ermittlungsverfahren daher einzustellen.


Frankenthal (Pfalz), den 23.04.2025
STAATSANWALTSCHAFT
Im Auftrag


Doris Brehmeier-Metz
Oberstaatsanwältin
 

 

Evtl. Rückfragen per E-Mail an pressestelle.staft(at)genstazw.jm.rlp.de

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