Erneute Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Brandstiftung usw. durch Inbrandsetzen eines Wohnhauses am Danziger Platz in Ludwigshafen
Am 03.02.2008 brannte ein Mehrfamilienanwesen am Danziger Platz in Ludwigshafen nieder. Neun türkische Staatsangehörige, darunter fünf Kinder, kamen durch den Brand ums Leben. Die ursprünglich gegen Unbekannt, später gegen einen bekannten Beschuldigten geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) waren 2011 mangels Tatnachweises eingestellt worden.
2023 hatte die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem sich bei den Ermittlungsbehörden ein Zeuge gemeldet hatte, welcher behauptete, eine weitere Person habe ihm gegenüber die Tat gestanden.
Das Verfahren wurde nunmehr erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden konnte.
Der Zeuge hatte behauptete, er habe den Beschuldigten während eines längeren gemeinsamen Gefängnisaufenthaltes in der Türkei kennengelernt. Dieser habe ihm und auch drei weiteren Personen, die mit ihm in Haft waren, erzählt, er habe seiner-zeit den Brand in Ludwigshafen gelegt.
Nach Durchführung der in Deutschland möglichen Ermittlungen wurden die türkischen Behörden mittels eines Rechtshilfeersuchens gebeten, den Beschuldigten so-wie die Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen.
Die türkischen Behörden konnten zwar den Beschuldigten nicht ermitteln, dagegen aber nach einigen Monaten die Zeugen nach und nach vernehmen. Die Aussagen der Zeugen waren dabei widersprüchlich. Sie schilderten teilweise Brände an anderen Orten. So wurde zum Beispiel behauptet, der Beschuldigte sei verantwortlich für den Brandanschlag von Solingen am 29.05.1993. Andererseits war die Rede von einem Brand in Ludwigshafen im Jahr 2018, für den der Beschuldigte verantwortlich sei. Er habe dabei sein eigenes Haus in Brand gesetzt, um die Versicherungssumme zu kassieren. Tatsächlich konnte ein Brand, auf den diese Voraussetzungen zutrafen, nicht ermittelt werden. Schilderungen der Zeugen zu der angeblichen Brandlegung beruhten offensichtlich auf Spekulationen, die 2008 in der türkischen Presse geäußert wurden, die jedoch durch die seinerzeitigen Ermittlungen zur Brandursache nicht bestätigt werden konnten.
Im Ergebnis ergaben sich berechtigte Zweifel am Inhalt der Vernehmungen der Zeugen durch die türkischen Behörden. Anderseits waren die Zeugen, wie sie selbst ein-räumten, aufgrund von Aussagen des Beschuldigten in einem türkischen Ermittlungs-verfahren wegen Betruges und anderem inhaftiert gewesen. Es besteht daher der Verdacht, dass die Zeugen versuchten, nun ihrerseits dem Beschuldigten mit falschen Angaben zu schaden.
Die als Zeugen vernommenen ehemaligen Bewohner des Anwesens, bei denen es sich teilweise um Verwandte des Beschuldigten handelt, gaben zudem übereinstimmend an, sie könnten sich keinen Grund vorstellen, warum er eine solche Tat hätte begehen sollen. Differenzen des Beschuldigten mit Hausbewohnern, welche eine solche Tat erklären könnten, sind nicht bekannt geworden.
Der Beschuldigte hatte sich zwischenzeitlich aus eigenem Antrieb heraus bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gemeldet und bestritten, den Brand 2008 gelegt zu haben. Er habe auch nie gegenüber den Zeugen behauptet, er habe in Ludwigshafen einen Brand gelegt. Bei den Aussagen der Zeugen handle es sich viel-mehr um eine Racheaktion, da sie aufgrund seiner Aussagen in einem türkischen Ermittlungsverfahren längere Zeit in Haft saßen.
In der Gesamtschau der in Deutschland und der Türkei durchgeführten Ermittlungen ergaben sich somit keinerlei stichhaltige Beweismittel, welche einen Tatnachweis begründen könnten. Das Ermittlungsverfahren wurde folglich erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Doris Brehmeier-Metz
Oberstaatsanwältin
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