Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Vergewaltigung im Rahmen einer Faschingsfeier in Speyer

Am 10.02.2024 gegen 21.53 Uhr meldete der kirchliche Veranstalter einer Faschingsparty für Jugendliche und Heranwachsende, die in einer Bar im Keller der St. Joseph Kirche in Speyer veranstaltet worden war, bei der zuständigen Polizeiinspektion eine Vergewaltigung. Es bestand aufgrund der Anzeige der Verdacht, dass eine 15jährige Schülerin auf der Toilette der Räumlichkeiten von mehreren männlichen Jugendlichen zur Ausübung des oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs gezwungen worden sei. 

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat das von ihr eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung gegen alle vier Beschuldigten kürzlich mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Vorausgegangen waren umfangreiche Ermittlungen, in deren Rahmen neben der Hauptzeugin eine Vielzahl weiterer Zeugen, darunter Partygäste und Begleiterinnen der Hauptzeugin, vernommen wurden. Die Mobiltelefone der Beschuldigten wurden sichergestellt und ausgewertet, ohne dass sich hieraus tatrelevante Informationen ergaben. Auch am Tatort sichergestellte DNA-Spuren wurden ausgewertet. Letztendlich ließ sich jedoch eine Vergewaltigung aus nachfolgenden Gründen nicht hinreichend sicher nachweisen:

Eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB liegt nur vor, wenn der Geschlechtsverkehr gegen den entgegenstehenden Willen einer Person vollzogen wird und dies für den oder die Täter eindeutig erkennbar ist; anderes gilt nur, wenn die Willensäußerung beispielsweise durch Zwangsmittel oder Drohungen unterdrückt wird. Da eine Alkoholisierung der betreffenden beteiligten Personen nicht vorlag, schied die letzte Variante von vornherein aus. 

Die Beschuldigten hatten angegeben, sie hätten angenommen, die Schülerin sei mit dem Geschehen einverstanden gewesen. Das betroffene 15-jährige Mädchen gab in ihrer Zeugenvernehmung an, sie habe gegenüber den Beschuldigten keinen entgegenstehenden Willen zu sexuellen Handlungen geäußert. Keiner der Zeugen konnte bestätigen, dass das Mädchen in irgendeiner erkennbaren Weise ihren entgegenstehenden Willen kundgetan hatte. Ferner konnten keine Hinweise auf eine Zwangsanwendung oder eine Drohung der Beschuldigten gewonnen werden.  Auch die Auswertung der am Tatort sichergestellten DNA-Spuren ließ lediglich Rückschlüsse auf vor Ort anwesende Personen zu, gab aber naturgemäß keinen Aufschluss über die entscheidende Frage, ob eine sexuelle Handlung freiwillig durchgeführt wurde. 

Eine strafgerichtliche Verurteilung ist mithin nicht zu erreichen. Bei dieser Sachlage war das Ermittlungsverfahren daher einzustellen. 

 

Doris Brehmeier-Metz

Oberstaatsanwältin

pressestelle.staft(at)genstazw.jm.rlp.de

Teilen

Zurück