Pressemeldung Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz

„Hitler-Glocke“: Keine Straftat

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal / Pfalz hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bezüglich drei beanzeigter Personen abgesehen, da nach dem vorgetragenen Sachverhalt kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben ist (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

 
Am 12.05.2017 berichtete die Tageszeitung „DIE RHEINPFALZ“ unter der Überschrift „Herxheim am Berg: Hochzeit unter der Hitler-Glocke" über eine im Turm der dortigen protestantischen Kirche St. Jakob hängende Glocke aus dem Jahr 1934. Die Glocke trägt die Inschrift  „ALLES FUER`S VATERLAND ADOLF HITLER“ und unter diesem Text ein Hakenkreuz. Sie steht im Eigentum der Gemeinde und ist von außen nicht zu sehen. An der nördlichen Seite des Turms befindet sich an einem oberen Eckstein ein eingemeißeltes Hakenkreuz. Auch dieses in dem Zeitungsartikel in Nahaufnahme abgebildete Symbol ist ohne optische Hilfsmittel von außen nicht erkennbar.

In der Folgezeit berichteten mehrere - auch überregionale - Zeitungen über diese Glocke, die bis Anfang September 2017 zusammen mit den anderen beiden im Turm hängenden Glocken geläutet wurde, auf Beschluss des Presbyteriums der Kirchengemeinde aber inzwischen stillgelegt worden ist.

Das Magazin "Kontraste" veröffentlichte in einer Sendung vom 31.08.2017 Äußerungen unter anderem des inzwischen zurückgetretenen Bürgermeisters der Gemeinde Herxheim am Berg, des Pfarrers der dortigen evangelischen Kirchengemeinde und eines Bürgers, bei dem es sich nach Angaben der Moderatorin um ein früheres Gemeinderatsmitglied handelt. In der ausgestrahlten Diskussion über die Glocke sollen diese Personen wörtlich u. a. folgende Aussagen getätigt haben:

Der ehemalige Bürgermeister soll sich über die Glocke derart geäußert haben:

  

„Es ist die einzige hier in Rheinland-Pfalz, ich glaube, drei Stück gibt es in der ganzen Bundesrepublik, die diese Aufschrift tragen. Von daher kann man da nur stolz sein."

 

Auf die Frage der Moderatorin „Also Sie sind stolz, dass Sie hier eine Hitler-Glocke hängen haben?" soll er geantwortet haben:

 

„Ich würde sagen, wir sind stolz, heute eine Glocke mit solcher Inschrift zu haben. Diese Glocke jetzt als Hitler-Glocke zu bezeichnen, das ist immer so negativ."

Schließlich soll er gesagt haben:

„Wenn man den Namen Adolf Hitler nennt, dann ist immer gleich die Judenverfolgung und die Kriegszeiten als erstes oben auf. Wenn man über solche Sachen berichtet, soll man umfangreich berichten. Dass man sagt, das waren die Gräueltaten und das waren auch Sachen, die er in die Wege geleitet hat und die wir heute noch benutzen."

 

Der Pfarrer soll auf die Frage, warum die Glocke weiter läute, seinerseits gefragt haben:

„Warum sollten wir sie jetzt abstellen?"

 

Auf die Antwort der Moderatorin „Weil sie vielleicht für manche Menschen so ein bisschen wie die Stimme Adolf Hitlers rüberkommt?“ soll er geäußert haben:

„Ja, was rüberkommt, ist ein zweigestrichenes C.“

 

Ein interviewter Bürger soll folgende Meinung zum Ausdruck gebracht haben:

 

„Es war nicht alles schlecht. Ich will nicht sagen, wir bräuchten heute nochmal einen Adolf Hitler, das braucht man nicht mehr, aber es war nicht alles schlecht, was Adolf Hitler gemacht hat."

Die Frage, was denn gut gewesen sei, soll er wie folgt beantwortet haben:

 

„Als der Hitler an die Macht kam, wurden die Leute beschäftigt, die Autobahnen wurden gebaut, es gab keine Arbeitslosen mehr. Die Leute waren zufrieden."

 

In seiner Strafanzeige vom 27.08.2017 sieht der Anzeigeerstatter hinsichtlich des beanzeigten Bürgermeisters „wegen Vorrätighaltens und Nutzens einer Nazi-Hakenkreuz-Glocke mit verfassungsrechtlich verbotenem Symbol“ die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB), des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) als erfüllt an.

 

Mit Schreiben vom 10.09.2017 erweiterte der Anzeigeerstatter seine Strafanzeige auf den Pfarrer und den interviewten Bürger. Bezüglich des Pfarrers sieht er durch das Verwenden der Glocke ebenfalls die §§ 86, 86a StGB und bezüglich des namentlich genannten Bürgers darüber hinaus die „§§ 130 ff StGB“ als erfüllt an.

 

Entgegen der Ansicht des Anzeigeerstatters besteht hinsichtlich keiner der beanzeigten Personen ein Anfangsverdacht einer Straftat.

  

Das Hängenlassen und Läuten der Glocke erfüllt nicht den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Zwar ist das Hakenkreuz ein Propagandamittel einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation. Jedoch sind Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB gemäß dessen Abs. 2 nur solche Schriften (wozu nach § 11 Abs. 3 StGB auch Abbildungen und andere Darstellungen zählen), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Vorkonstitutionelle Schriften, die sich gegen diese Grundwerte richten, fallen jedoch nicht unter § 86 StGB, da sie sich nicht gegen die Verwirklichung dieser Grundwerte in der Bundesrepublik Deutschland wenden (BGHSt 29, 73 (79 ff.), zitiert nach beck-online). Der Bundesgerichtshof führt insoweit u.a. folgendes aus:

„Nun kann diese in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichte Verfassungsordnung allerdings auch unter Verwendung vorkonstitutioneller Schriften bekämpft werden. Der Annahme, auch solche Propagandamittel seien in § 86 Absatz 2 erfasst, steht aber entgegen, dass der Inhalt der Schrift selbst gegen die - so verstandene - freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sein muss.

Danach muss sich eine gerade gegen die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete aggressivkämpferische Tendenz aus dem Inhalt der Schrift selbst ergeben, damit sie als Propagandamittel i.S. des § 86 Absatz 2 StGB in Frage kommt. Das aber kann bei einem noch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gedruckten Stück einer noch so sehr gegen die Grundgedanken der freiheitlichen Demokratie gerichteten Schrift nicht der Fall sein." 

Da die Glocke im Jahre 1934 und damit unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gegossen worden ist und seitdem im Turm der Herxheimer Jakobskirche hängt, ist das auf ihr befindliche Hakenkreuz bereits kein Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte es an einer tatbestandlichen Handlung: Nach § 86 StGB macht sich strafbar, wer derartige Propagandamittel im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht. Dies ist ersichtlich bei keinem der Beanzeigten der Fall.

 

Auch der Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) ist nicht erfüllt. In Betracht kommt vorliegend allenfalls Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift. Dann müsste zumindest eine der beanzeigten Personen das Hakenkreuz auf der Glocke verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihr verbreiteten Schriften verwendet haben. Da keine der Personen das Kennzeichen verbreitet hat (eine solche Verbreitung erfolgte erst durch die gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB straflose Berichterstattung in der Presse), verbleibt nur eine öffentliche Verwendung. Eine solche liegt vor, wenn der Symbolgehalt des Kennzeichens von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann. Entscheidend ist dabei nicht die Öffentlichkeit des Verwendungsorts an sich, sondern die vom Täter nicht überschaubare kommunikative Wirkung der Verwendung (Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 86a RN 15). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das auf der Glocke befindliche Hakenkreuz von außen nicht zu sehen ist. Dies gilt auch für das oben am Turm eingemeißelte Hakenkreuz. Soweit die Glocke bis vor kurzem verwendet wurde, handelt es sich dabei nicht um einen Gebrauch, der das Kennzeichen für einen nicht überschaubare Anzahl von Personen wahrnehmbar machte (Fischer, a.a.O. RN 14). Der Glockenton selbst ist anders als z.B. das Horst-Wessel-Lied kein Kennzeichen im Sinne dieses Straftatbestandes.

 

Schließlich besteht auch bezüglich keiner beanzeigten Person der Anfangsverdacht einer Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Die in der Sendung des Magazins „Kontraste“ wiedergegebenen Äußerungen stellen weder eine Billigung, Leugnung oder Verharmlosung eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch noch eine Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt-und Willkürherrschaft selbst dar:

 

Soweit der ehemalige Bürgermeister ausführt, stolz zu sein, eine Glocke mit solcher Inschrift zu haben, konkretisiert er diese Aussage dahin, dass es seines Wissens nach in Deutschland nur drei derartige Glocken gibt und er von daher stolz sei. Er gründet diesen Stolz also auf den Umstand, dass es sich bei der Glocke um eine Rarität handelt. Auch seine Forderung, man solle auch erwähnen, dass Hitler Sachen in die Wege geleitet habe, „die wir heute noch benutzen“, gründet auf Tatsachen. Der Beanzeigte leugnet oder verharmlost mit dieser Aussage keines der unter Hitlers Herrschaft begangenen Verbrechen und  billigt, verherrlicht oder rechtfertigt auch nicht dessen Herrschaft an sich.

 

Der beanzeigte Pfarrer stellt die Frage, warum die Glocke abgestellt werden solle, und weist auf ihren Ton, das zweigestrichene C, hin. Diese Äußerung ist offensichtlich ohne jede strafrechtliche Relevanz.

 

Soweit der beanzeigte Bürger geäußert haben soll, „es war nicht alles schlecht gewesen, was Adolf Hitler gemacht hat“, und in diesem Zusammenhang auf Autobahnen und Vollbeschäftigung hingewiesen haben soll, kommt allenfalls eine Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung im Sinne des § 130 StGB in Betracht. Jedoch setzt diese Tathandlung eine Äußerung voraus, die sich inhaltlich auf die nationalsozialistische Gewalt-und Willkürherrschaft bezieht (Fischer, § 130 RN 34) „Abwegiges Geschwätz über Heldentaten von Wehrmacht und Waffen-SS, bewundernde Äußerungen über Reichsarbeitsdienst oder Autobahnbau oder über NS-Führer in Wirtschaft, Kultur, Rechts-oder Gesundheitswesen sind auch dann nicht strafbar, wenn sie für die Bundesrepublik peinlich sind“ (Fischer, a.a.O.).

Der Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB ist ersichtlich nicht erfüllt, da sich der beanzeigte ehemalige Bürgermeister im Zusammenhang mit der Glocke nicht „bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig“ gemacht hat.

 
Frankenthal (Pfalz), den 20.09.2017

 

Hubert Ströber

Leitender Oberstaatsanwalt

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