Einstellung des Todesermittlungsverfahrens wegen des Brandes mit mehreren Toten in einem Anwesen in Lambrecht
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat kürzlich das von ihr geführte Todesermittlungsverfahren eingestellt, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten nicht vorliegen.
Am 07.02.2019 gegen 23.30 Uhr kam es zu einem Dachgeschossbrand in dem Mehrfamilienhaus in Lambrecht (Pfalz).
Im Rahmen des Feuerwehreinsatzes wurden aus dem durch die Küche erreichbaren Wohn- und Schlafraum des Dachgeschosses fünf Leichen geborgen.
Dem Obduktionsbericht ist zu entnehmen, dass alle fünf Personen an einer Rauchgasvergiftung gestorben sind. Darüber hinaus haben die Ergebnisse der Blutalkoholbestimmung ergeben, dass alle Verstorbenen erheblich alkoholisiert waren. Es wurden jeweils Blutalkoholkonzentrationen zwischen 3,1 und 4 Promille festgestellt.
Der Brandort wurde durch die sachbearbeitenden Beamten der Kriminalpolizei Neustadt an der Weinstraße und einem Brandsachverständigen begangen. Es wurde ein schriftliches Gutachten gefertigt. Danach ist der Brand in einem Abfallsack in der Küche ausgebrochen und durch unsachgemäße Entsorgung von nicht vollständig erloschener Asche oder Zigarettenresten verursacht worden. Hinweise auf andere Brandursachen (technischer Defekt, Brandstiftung) haben sich nicht ergeben.
Der Vermieter der Wohnung hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, mehrere Rauchwarnmelder angebracht zu haben und den Mietern weitere Geräte zur Verfügung gestellt zu haben. Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Wohnung am Tag des Brandes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit installierten Rauchwarnmeldern ausgestattet war. Es konnten jedoch fünf - teilweise noch verpackte - Rauchwarnmelder in der Wohnung sichergestellt werden. Teilweise war die Batterie bereits eingelegt, was für eine vorherige Verwendung bzw. Installation sprechen könnte.
Ein Anfangsverdacht für eine Straftat hat sich nicht ergeben.
Es besteht insbesondere kein Tatverdacht gegen den Vermieter wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen.
Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass das Fehlen der Rauchwarnmelder (hypothetisch) kausal für den Tod der Verstorbenen war, da nach einem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten nicht festgestellt werden kann, dass der Tod bei ordnungsgemäßen Einbau der Rauchwarnmelder überhaupt hätte verhindert werden können.
Es kann nämlich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass sich alle fünf Personen in einer alkoholbedingt reduzierten Bewusstseinslage befanden, aufgrund derer sie auch bei regelhaft angebrachten und funktionsfähigen Rauchwarnmeldern diese nicht wahrgenommen hätten bzw. aufgrund erheblicher psycho-physischer Leistungseinbuße nicht adäquat hätten reagieren können.
Außerdem kommt auch eine ordnungsgemäße Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter in Betracht, da der Vermieter offenkundig fünf Rauchmelder zur Verfügung gestellt hat, einige davon für den Selbsteinbau durch die Mieter.
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Hubert Ströber
Leitender Oberstaatsanwalt