In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Ermordung von Geschäftsleuten hat die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) kürzlich vor dem Landgericht Frankenthal – Schwurgericht – Anklage gegen drei dringend Tatverdächtige erhoben, welche sich seit Anfang Januar 2017 in Untersuchungshaft befinden. Bei den Angeschuldigten handelt es sich um 2 zuletzt in Ludwigshafen wonhaft gewesene türkische Männer im Alter von 38 und 49 Jahren sowie eine 43-jährige deutsche Frau, türkischer Abstammung, welche zuletzt in Stuttgart wohnte. Der 49-jährige Türke ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, Ende November 2016 einen 64-jährigen Geschäftsmann aus Brühl sowie Anfang Januar 2017 einen 49-jährigen Geschäftsmann aus Ludwigshafen zunächst entführt zu haben, um jeweils an eine große Bargeldsumme zu gelangen, und die Opfer anschließend erdrosselt zu haben.
In beiden Fällen legt die Anklage den Angeschuldigten die Mordmerkmale „Heimtücke“ (also die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer), „Habgier“ (d.h. ein Gewinnstreben um jeden Preis) und „Verdeckung einer anderen Straftat“ (weil die Angeschuldigten mit der Tötung der Geschäftsleute jeweils u.a. die Entdeckung des – durch die Entführung verwirklichten - erpresserischen Menschenraubes im Sinne von § 239a StGB verhindern wollten) zur Last.
Die Angeschuldigten haben sich jeweils zur Sache eingelassen. Eine Beteiligung an der Entführung wird zumindest teilweise eingeräumt; hinsichtlich der Tötungen belasten sich die Angeschuldigten im Wesentlichen gegenseitig.
Der Nachweis der Taten beruht insbesondere auf den Einlassungen der Angeschuldigten, Zeugenaussagen sowie verdeckten Maßnahmen.
In gesonderten Verfahren wird derzeit ermittelt, ob und inwieweit die Angeschuldigten auch für die Planung und Durchführung ähnlicher Taten zum Nachteil weiterer Geschäftsleute verantwortlich sind.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Alt. 3, Gruppe 2 Alt. 1, Gruppe 3 Alt. 2; 239a Abs. 1, Abs. 3; 251; 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 73, 74 StGB.
Hintergrundinformation zur Abgrenzung von Mord und Totschlag:
Grundsätzlich fällt die Tötung eines Menschen unter den Straftatbestand des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches). Diese Vorschrift sieht einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Liegen besondere zusätzliche Merkmale vor, wird die Tat als Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches) eingeordnet. Die Mordmerkmale sind ausdrücklich im Gesetz festgelegt und lauten
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- Niedrige Beweggründe
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Gemeingefährliche Mittel
- Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat
Für Mord lautet die Strafandrohung lebenslange Freiheitsstrafe. Nur bei besonderen Strafmilderungsgründen und im Falle einer versuchten Tat kann das Gericht von der Verhängung dieser Höchststrafe absehen.
Frankenthal (Pfalz), den 10.07.2017
LEITENDER OBERSTAATSANWALT
Hubert Ströber